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Рент а кар - Rent a car - Коли под наем "Вал & Кар" - София - България
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MIETWAGEN >> MIET-BEDINGUNGEN 

1. Annahme und Rückgabe

1.1. Das Fahrzeug wird dem Mieter in einem guten Zustand samt obligatorischer Ausrüstung übergeben, welche von KAT gefordert wird, angegeben in dem beiderseits unterzeichneter Aufnahme-Übergabe- Protokoll, untrennbaren Teil des Vertrages, unter welchen Bedingungen auch die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug mit allem ihm übergebenen Dokumente in der vereinbarten Frist und Ort in demselben Zustand, festgelegt im Aufnahme-Übergabe- Protokoll zurückzugeben.

1.2. Bei Nichteinhaltung der Rückgabefrist, verpflichtet sich der Mieter den Vermieter nicht später als die vereinbarte Stunde zu informieren. Für den zusätzlichen Gebrauch bezahlt der Mieter den in diesem Vertrag festgelegten Tagespreis, erhöht mit 10%. Bei Verzögerung mehr als zwei Tage, verpflichtet sich der Mieter einen neuen Vertrag abzuschließen.
1.3. Die Nichterfüllung der Verpflichtung für Rückgabe des gemieteten Fahrzeuges vom Mieter mehr als 24 Stunden ab Datum des Ablaufens der vereinbarten Frist, ohne dass er den Vermieter benachrichtigt hat, wird es als Aneignung gerechnet und der Vermieter informiert die zuständigen Behörden, indem er alle seine Recht von diesem Vertrag behaltet.


1.4. Bei vorzeitige Rückgabe /vor dem Datum der Vertragsablauf/ des gemieteten vom Mieter Fahrzeug, schuldet „Val & Kar“ die Miet-Summe für die Restzeit des Vertrages nicht. Ausnahmen sind möglich nur für Perioden von 10 Tage, indem die Leistung nach dem Tarif für wenige Tage berechnet wird und der Mieter erhaltet 50% von der Differenz zwischen beide Endrechnungen / der Preis vom Vertrag und die neuen Berechnungen/. Vom 01.07 bis 31.08 wird keine Möglichkeit für Erstattung einer Summe wegen nicht benutzte Miet-Tage vorgesehen.

2. Schäden, Verluste, Diebstahl u.a.
Das von Sie gemietete Fahrzeug ist versichert!

2.1. Bei Schäden, Verluste oder Diebstahl des Fahrzeuges oder Teile von ihm, wie auch bei Brand oder Scheibenbruch, verpflichtet sich der Mieter unverzüglich den Vermieter und die Versicherungsgesellschaft über das eingetroffene Ereignis zu informieren.

2.2. Bei Diebstahl oder Schaden verpflichtet sich der Mieter folgende Handlungen vorzunehmen:

a/ Unverzüglich /nicht später als 12 Stunden ab Feststellung des Diebstahls/ den Versicherer oder „Val & Kar“ am Tel: +359 2 9586560, +359 888702044 zu benachrichtigen.

b/ Das Diebstahl oder Schaden in der Polizeiverwaltung zu dokumentieren und ein Dokument von der Polizei/KAT/ zu nehmen, welches das Ereignis bescheinigt.

c/ beim Diebstahl des Fahrzeuges, das Fahrzeugbrief und die Schlüssel des Fahrzeuges im Office von „Val & Kar“ vorzulegen.

d/ der Mieter schuldet dem Vermieter volle Entschädigung, wenn schuldig, wegen Nachlässigkeit oder Fahrlässigkeit technische Schäden des gemieteten Fahrzeuges verursacht hat, wie auch infolge „Überhitzung“ des Motors, was als Fahrerfahrlässigkeit gerechnet wird. Die Überhitzung des Motors wird zu einem Wert zwischen 1000 und 3000 Euro in Abhängigkeit von der Art des Autos bewertet.

e/ Schäden an Reifen, Felgen, Radkappen werden in den meisten Fällen nicht als ein Versicherungsereignis gehalten und sind zu Lasten des Mieters.

f/ Bei Beschädigung des Fahrzeuges infolge Verkehrunfall, vorgekommen auf Schulden des Mieters, schuldet der Mieter, unabhängig der vollen Kaskoversicherung, dem Vermieter eine Entschädigung für versäumte Nutzen und erlittene Schäden bis zur Höhe der Kaution, erwähnt in die Tarif von „Val & Kar“.

g/ bei festgestellte kleine Fehlbestände, Schäden, Diebstahl und Beschädigungen bis 40 Euro, engagiert sich „Val & Kar“ mit Einreichen von Versicherungsunterlagen nicht, da dies wirtschaftlich ungünstig ist und ihren Wert ist völlig zu Lasten des Kunden!

Lassen Sie bitte das Fahrzeugbrief und andere Dokumente nicht im Fahrzeug. Widrigenfalls werden
alle Versicherungen ungültig!

2.3 Die Verantwortung, in Bezug auf Schäden an dritte Personen, verursacht schuldhaft durch den Mieter, wird von ihm getragen und er schuldet die Summe, welche die Versicherungsgesellschaft für die Versicherung „Haftpflichtversicherung“ bezahlt hat, im Rahmen der Verjährungsfrist, wenn der Rückgriffsanspruch des Versicherers gemäβ Art.19 von der Verordnung für die obligatorische Versicherung abgeholfen ist.

2.4 Wenn die Dokumente, Schlüssel oder die Tabelle mit der Nummer des Fahrzeuges verloren, vernichtet oder geklaut werden, zahlt der Mieter Strafe in Höhe des Mietpreises für das Auto für fünf Tage, wie auch die Kosten für Wiederherstellung des oben erwähnte fehlenden oder beschädigten Zubehör.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1. der Mietpreis für das Fahrzeug wird auf Basis des Preises für 1 Tag Miete berechnet, festgelegt in dem Tarif, untrennbaren Teil des Vertrages, in Abhängigkeit von der Mietdauer. Diese wird beim Erhalt des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Aufnahme-Übergabe-Protokolls bezahlt.

3.2. Der Mieter verpflichtet sich die Kaution in der Höhe zu zahlen, welche in dem Tarif von „Val & Kar“ genannt ist. Bei Rückgabe des Fahrzeuges wird die Kaution zurückgezahlt. Bei festgestellte kleine Fehlbestände, Schäden, Diebstahl oder Beschädigungen und wenn der Mieter kein Protokoll oder eine dienstliche Bescheinigung vom MVR(Ministerium der Inneren Angelegenheiten) nicht vorstellen kann, wie auch in den Fällen, wenn das Fahrzeug ohne Brennstoff oder mit weniger, als im Aufnahme-Übergabe-Protokoll vereinbart, zurückgegeben wird, so wird der Wert von der Kaution in Abzug gebracht.

4. Verpflichtung des Vermieters
1.1 der Vermieter verpflichtet sich das Fahrzeug dem Mieter mit der verbindlichen Ausrüstung nach dem Gesetz über den Straßenverkehr / Reiseapotheke, Dreieck, Feuerlöscher, Wagenheber, Reifenschlüssel, Ersatz-Reifen, Reflexions-Weste/.

1.2 Der Vermieter verpflichtet sich dem Mieter die Kosten für den Kauf von Verbrauchsmaterialien und Beseitigung von kleinen Mängel zu erstatten, nur wenn diese mit der Zustimmung des Vermieters und Vorlegen eines offiziellen Dokumentes /Rechnung auf dem Namen von „Val & Kar“/.

1.3 Der Vermieter haftet für Schäden, die dem Mieter oder an dritte Personen infolge technische Defekte des vermieteten Fahrzeuges zugefügt sind, die durch eine unabhängige technische Expertise zu Lasten der schuldigen Vertragsseite festgestellt werden.

1.4 Der Vermieter haftet nicht für unqualitätsgerechte Kraftstoffe und Schäden, die infolgedessen entstanden sind!

5. Verpflichtungen und Verantwortung des Mieters
5.1 Der Mieter ist verpflichtet:

a) das Fahrzeug nach Vorausbestimmung zu nutzen und es mit der Sorge eines guten Wirt zu bewirtschaften;

b) das Niveau von Öl, Wasser, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit zu verfolgen;

c) bei Unfall, Schaden oder Störung, alle notwendige Maßnahmen zur Rettung, Beschränkung und/oder Minderung der Schäden des gemieteten Fahrzeuges vorzunehmen;

d) im Falle eines Unfalls oder Schaden des Fahrzeuges, die Anforderungen des Gesetzes für Straβenverkehr und die Ordnung über seine Anwendung zur Erstellung eines Protokolls oder andere Dokumente einzuhalten;

-binnen 24 Stunden nach Auftreten einer Verletzung/ Unfall, jedoch nicht später als Ablaufen des Vertrages, informiert der Mieter den Vermieter darüber, indem er alle Fakten, Umstände und Angaben/Namen der Zeugen u.s.w./ mitteilt, wie auch volle Unterstützung des Vermieters und der Versicherungsgesellschaft zur Klärung des Ereignisses und der zugefügten Schäden leistet.

5.2 Der Mieter ist nicht berechtigt:
a) das Fahrzeug zum ziehen eines anderen Fahrzeuges oder einen Anhänger, wie auch in Wettbewerbe, Schulungen, Trainings, Prüfungen anzuwenden; grosse Güter , Schüttgut u.a. Lastgüter zu übertragen;

b) das Auto in betrunkenem Zustand oder nach dem Gebrauch von Narkotika oder betäubende Medikamente zu fahren;

c) das Auto dritten Personen abzutreten oder im Ausland zu fahren, ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters

5.3 Der Mieter muss einen gültigen Führerschein, Fahrpraxis über 3 Jahre und vollendete 21 Lebensjahre haben;
5.4 Die Verletzung der Klauseln von P.5.1 – 5.3, infolgedessen Schäden zugefügt sind, schlieβt alle Versicherungen aus und es wird volle Entschädigung an „Val & Kar“ geschuldet.

5.5 Der Mieter gibt seine Zustimmung, dass seine persönlichen Daten, eingetragen im Vertrag, zur Haftpflicht und strafrechtliche Haftung genutzt werden.

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

6.1 Alle Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag, wie auch alle Dokumente, die seine Erfüllung widerspiegeln, sind nur in schriftlicher Form, unterzeichnet von bevollmächtigten Vertretern der Seiten gültig.

6.2 Jegliche Streitigkeiten über Abschließen, Änderung, Erfüllung oder Unterbrechung des Vertrages werden durch Verhandlungen zwischen den Seiten gelöst und wenn keine Einigung darüber erzielt wird – vom zuständigen Gericht.

6.3 Für alle ungeregelten und sich vom Vertrag ergebenden Fälle, kommen in Anwendung die Verordnungen von Art.228 – 239 vom Gesetz über die Verpflichtungen und die Verträge, Gesetz über den Straßenverkehr und die übrigen Rechtsvorschriften der wirkenden Gesetzgebung, welche die Verhältnisse zwischen den Seiten regelt.

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